Nette Überraschung bei meiner Bestellung

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Feiertag?
  • Ach Wolfgang,
    Kfz-Steuer hin oder her. Lass Dir jetzt bloß nicht die Stimmung verderben! Dein neuer Tipo steht zum Abholen bereit. Das alleine zählt!
    Viel Spaß und allzeit unfallfreie Fahrt :D
    wünscht Dir


    Karl-Heinz aus dem Odenwald


    P.S. Fotos freuen uns natürlich immer, gerne kannst Du Dich und Deinen Tipo aber auch in Schotten persönlich vorstellen. Na, wie wär's? :thumbsup:

  • Moin,


    Zulassung erledigt; Jetzt morgen abholen und Grinsen :)


    PS: Zulassung 2020 (Neuwagen) oder 2019 (Tageszulassung) macht bei der Steuer keinen Unterschied. Erfahren auf Nachfrage während der Zulassung.


    Vermutlich ist das Herstellungsdatum entscheidend, denn das war 2019. Aber nur eine Vermutung von mir.

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    Fiat Tipo 1.4 95 PS, 6-Gang, Kombi , Mediterraneo blau, "Guiseppe" (EU-Import)

  • Edit:



    Pkw mit Erstzulassung bis 30. Juni 2009


    Für Pkw mit Erstzulassungsdatum bis zum 30. Juni 2009 sind neben dem Erstzulassungsdatum die folgenden Parameter entscheidend:

    • Antriebsart (Otto-, Diesel-, Wankelmotor)
    • Hubraum (in ccm)
    • Emissionsschlüssel bzw. Emissionsklasse (Euro-Norm)
      (Die Schlüsselnummer befindet sich bei Fahrzeugscheinen im Feld 1. In der Zulassungsbescheinigung Teil I steht sie im Feld 14.1. Jeweils die letzten beiden Ziffern sind relevant.)

    Zuordnung der Schlüsselnummern zu den EURO-Normen
    Für Pkw mit Otto- und Dieselmotoren beträgt die Steuer je nach Schadstoffausstoß pro angefangene 100 ccm Hubraum:
    Schadstoffausstoß nach AbgasstufenOttomotorDieselmotorEuro-3 und besser


    (Grenzwerte bis 2,5 t)6,75 Euro15,44 Euro
    Euro-27,36 Euro16,05 EuroEuro-115,13 Euro27,35 EuroEuro-0


    (ehemals ohne Ozonfahrverbot)21,07 Euro33,29 EuroEuro-0 (übrige)25,36 Euro37,58 Euro


    Für Pkw mit Wankelmotoren beträgt die Steuer je angefangene 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht:
    Gesamtgewicht in KilogrammSteuersatz in Euro je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewichtbis zu 2.00011,25über 2.000 bis zu 3.00012,02über 3.000 bis zu 3.50012,78


    Pkw mit Erstzulassung ab 1. Juli 2009
    Für Pkws mit Erstzulassungsdatum ab dem 1. Juli 2009 wird eine CO2-orientierte Besteuerung angewandt.
    Auf diese Weise werden Pkw mit niedrigem CO2-Ausstoß steuerlich günstiger gestellt als Pkw mit einem hohen CO2-Ausstoß. Die Jahressteuer setzt sich aus einem nach dem Hubraum des Fahrzeuges orientierten Grundbetrag und einem CO2-orientierten Betrag zusammen.
    Neben dem Erstzulassungsdatum sind zudem folgende Parameter entscheidend:

    • Antriebsart (Otto-, Diesel-, Wankelmotor)
    • Hubraum (in ccm)
    • CO2-Wert (Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I)

    Die Steuer beträgt für Pkw mit Otto- und Wankelmotor

    • 2,00 Euro Grundbetrag je angefangene 100 ccm Hubraum zuzüglich
    • 2,00 Euro CO2-abhängiger Betrag je g/km.

    Vom CO2-Wert bleiben bei Erstzulassung bis 31. Dezember 2011 120 g/km steuerfrei. Bei Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2012 reduziert sich dieser Wert auf 110 g/km. Bei Erstzulassung ab 1. Januar 2014 auf 95 g/km.
    Für Pkw mit einem Dieselmotor beträgt die Steuer

    • 9,50 Euro Grundbetrag je angefangene 100 ccm Hubraum zuzüglich
    • 2,00 Euro CO2-abhängiger Betrag je g/km.

    11.05.2017
    Wie wirkt sich der neue WLTP-Ab­gas­test auf die Kfz-Steu­er aus?
    - Sechstes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes -
    Der Bundesrat berät am 12. Mai 2017 das von der Bundesregierung eingebrachte Sechste Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes abschließend.
    Verkehrsrechtlicher Hintergrund
    Im Verlaufe des Jahres 2017 beginnt nach längerer Vorbereitungszeit die Einführung neuer realitätsnäherer Prüfverfahren zu den Emissionswerten für Abgasschadstoffe und Kohlendioxid, die im Rahmen der Typgenehmigung für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zu ermitteln sind. Grundlage ist eine auf Ebene der Vereinten Nationen entwickelte harmonisierte Testprozedur zur Ermittlung der Abgasemissionen leichter Kraftfahrzeuge („ W orldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure“ = WLTP ). Diese unterscheidet sich erheblich von dem derzeit maßgeblichen „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ).
    Die verpflichtende Einführung soll schrittweise und nur für Neufahrzeuge erfolgen, beginnend mit der Verabschiedung, Verkündung und dem Inkrafttreten entsprechender Rechtsakte der Europäischen Union. Die nach WLTP ermittelten CO2-Werte sollen zunächst ab dem 1. September 2017 bei der Genehmigung neuer Fahrzeugtypen verbindlich werden. Alte daraus errechnete Werte nach NEFZ werden noch in Fahrzeugpapieren zusätzlich ausgewiesen. Ab dem 1. September 2018 müssen die Werte nach WLTP bei erstmaliger verkehrsrechtlicher Zulassung von Personenkraftwagen vorliegen. Die Automobilhersteller sind daher verpflichtet, auch alle auf dem Markt befindlichen Fahrzeugmodelle zusätzlich nach WLTP prüfen zu lassen, wenn diese weiter produziert werden und in den Verkehr kommen sollen. Es ist absehbar, dass damit bereits kurz nach der Verkündung der europarechtlichen Vorschriften voraussichtlich Mitte 2017 begonnen wird.
    Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
    Die Kraftfahrzeugsteuer ist seit dem 1. Juli 2009 für neue Personenkraftwagen nach dem Hubraum und dem von den Zulassungsbehörden an den Zoll übermittelten CO2-Prüfwert für das jeweilige Fahrzeug bemessen. Um frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen sowie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, sieht das Sechste Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anlehnung an das Verkehrsrecht den 1. September 2018 als einheitlichen Stichtag zur Anwendung der nach WLTP ermittelten realitätsnäheren CO2-Werte für die Kraftfahrzeugsteuer vor (siehe Drucksachen 18/11234, 18/11532 und 18/12143 des Deutschen Bundestages). Ohne das Gesetz würden CO2-Werte nach WLTP bereits ab Mitte 2017 bis Ende August 2018 sporadisch für die Steuerbemessung wirksam.
    Nur erstmals zugelassene Personenkraftwagen werden ab dem 1. September 2018 betroffen sein; davor zugelassene demzufolge nicht.


    Auswirkungen
    Gegenüber dem NEFZ werden nach WLTP überwiegend höhere Emissionswerte erwartet. Diese sollen aber stark variieren. In einigen Fällen können die CO2-Werte voraussichtlich auch etwa gleich bleiben oder geringer ausfallen. Verlässliche Aussagen über die konkreten Wirkungen auf die Kraftfahrzeugsteuer sind daher noch nicht möglich.
    Tarifänderungen beispielsweise am Steuersatz für CO2 (2 Euro je 1 g/km), am aktuell steuerfrei bleibenden Teil vom CO2-Wert (95 g/km) oder durch Umrechnungsfaktoren sind im Änderungsgesetz nicht vorgesehen. Die stärker fahrzeugbezogenen und realitätsnäheren CO2-Prüfwerte würden ansonsten in ihrem Einfluss auf die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer neutralisiert, vermindert, verstärkt oder verfälscht.
    Das Bundesministerium der Finanzen wird die Auswirkungen des Wirksamwerdens der CO2-Werte nach WLTP auf die Kraftfahrzeugsteuer nach einer Erfahrungszeit von 12 Monaten prüfen und den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages über das Ergebnis unterrichten.

  • Meine Aussage:



    Zitat

    PS: Zulassung 2020 (Neuwagen) oder 2019 (Tageszulassung) macht bei der Steuer keinen Unterschied. Erfahren auf Nachfrage während der Zulassung.

    bezieht sich auf 2019 zu 2020, da jemand behauptet hatte ein Neuzulassung in 2020 würde teurer als eine Tageszulassung aus 2019.


    Da wurde vom Strassenverkehrsamt verneint.


    Der Unterschied von vor 2009 zu nach 2009 ist mir bekannt.

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    Fiat Tipo 1.4 95 PS, 6-Gang, Kombi , Mediterraneo blau, "Guiseppe" (EU-Import)

  • Na dann viel Spaß bei der Abholung und auf den ersten KM.....


    LG Thomas :thumbup:

  • Zulassung erledigt; Jetzt morgen abholen und Grinsen

    Da du ja jetzt den Wagen hast, löse ich mein Versprechen ein:


    Ich wünsche dir und deinem Wägelchen allzeit gute und vor allem knitterfreie Fahrt :thumbsup: !


    LG
    Andi

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    Ich habe an euch nur eine Bitte: BLEIBT GESUND!

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