Auch den stehenden Vordermann an der bereits grünen Ampel anzuhupen, gilt rein rechtlich als missbräuchliche
Nutzung eines Schallzeichens, weil keine Gefährdung vorliegt.
Unnötiges Hupen gilt laut Dekra als Lärmbelästigung und kann mit einem Verwarngeld von bis zu zehn Euro bestraft werden.
Wenn der Angehupte vielleicht noch Anzeige wegen Nötigung erstattet, kann es deutlich teurer werden.
Allerdings: Die sogenannten Schallzeichen von E-Autos haben mit dem Hupen nichts zu tun.
Bei solchen Fahrzeugen fehlen die typischen Motorgeräusche. Daher dienen Schallzeichen hier ganz bewusst als akustisches
Fahrzeug-Warnsystem bis zu einer Geschwindigkeit von 20 Kilometern pro Stunde sowie beim Rückwärtsfahren.