Laut dem Urteil des Bundesgerichtshof (VIII ZR 109/04) sind Autos mit Tageszulassung als Neuwagen anzusehen,
wenn das Modell noch unverändert hergestellt wird, es keine standzeitbedingten Mängel aufweist und zwischen
Herstellungsdatum und Verkaufsdatum max. 12 Monate liegen und der Kilometerstand nahezu „0“ (+10) Kilometer beträgt.
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