Man kauft sich dafür eine Dashcam, fertigt 50.000 Beweisstücke an,
um das Staatssäckel zu füllen und was bekommt man dafür?
Einen Tritt vom Gesetzgeber!
Das darf doch wohl nicht wahr sein
Wehe dem, der so einen Nachbarn hat
50.000 Anzeigen erstattete ein Autofahrer mithilfe der Aufnahmen einer „Dashcam“. Ein Verwaltungsgericht urteilte: Aufzeichnungen, die nur gemacht wurden, um fremde Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, haben keine Bedeutung.
Ein Autofahrer brachte im Inneren seines Fahrzeugs eine Dashcam an, die den vorausfahrenden und nachfahrenden Verkehr filmte. Sobald sich auf den Aufzeichnungen Ordnungswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer zeigten, erstattete der Autofahrer Anzeige und verlangte von den Behörden den Erlass entsprechender Bußgeldbescheide.
Etwa 50.000 Anzeigen reichte der Fahrer im Laufe von zwei Jahren ein. Daraufhin leitete die Datenschutzbehörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Autofahrer ein. Sie warf ihm vor, dass er ohne Anlass den Fließverkehr beobachte und aufzeichne. Und das wiederum sei ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Dagegen wehrte sich der Betroffene vor Gericht.
Abwägung zweier Interessen
Das Verwaltungsgericht Göttingen gab der Behörde recht und entschied: Die Verwendung einer Dashcam zum Selbst- und Eigentumsschutz sei keine rein persönliche oder familiäre Angelegenheit. Daher sei das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten. Wer den Fließverkehr ohne eigene Betroffenheit abfilme, um Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige zu bringen, habe kein berechtigtes Interesse daran, den Verkehr aufzuzeichnen. Es sei daher abzuwägen zwischen den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegenüber dem Selbst- und Eigentumsschutz des Autofahrers mit der Dashcam.
Das Ergebnis: Die schutzwürdigen Interessen der Verkehrsteilnehmer überwiegen. Da der Autofahrer mit Dashcam keinerlei Eigeninteresse an den Aufzeichnungen habe, sondern lediglich „für Recht und Ordnung“ sorgen wolle, sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild höher einzuschätzen. Daher liege ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Unter Verstoß gegen dieses Gesetz erworbene Daten seien als Beweismittel nicht anzuerkennen.
VG Göttingen, Beschluss vom 12.10.2016, Az.: 1 B 171/16
ok, dann kaufe ich eben keine Dashcam