Depp des Tages

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Feiertag?
  • Als depp des Tages ordne ich mich heute an vorderster Stelle ein... Personalmangels durch krank und Urlaub... Und ich.. Hämmer eine ganze Palette Bier um... 40 Kästen Hasseröder sagten adios.. ;( ganze 6 Flaschen blieben heile.. Anstandshalber hab ich sie gekauft :D


    Ach war des eine Sauerei.. Scheiße...


    Komplett geträumt.. Im Gedanken schon bei der nächsten Tätigkeit... Schwupps klirr.. :whistling:

    . Mhhh ich will nach hause

    https://www.t-online.de/region…hunderte-kisten-bier.html

  • Hast Du von dem auch den Rest gekauft ?
    Bier ist gut für die Haare Tino, die glänzen dann schön.
    Und wenn Du aufgeräumt hast, ist erstmal schön Platz im Lager.


    Tritt Murphy mal in den Allerwertesten, reicht jetzt. :thumbsup:

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    Versuchungen sollte man nachgeben. Wer weiß, ob sie wiederkommen!
    **************************************Oscar Wilde***********

  • Alle 3! Werden wegen Mord angeklagt, könnte lebenslange Haft werden :thumbup:


    Fahndung nach dem flüchtigen Dritten mit Name und Foto eben gerade im Hessenfernsehen in der Sendung "Brisant". Die Anklage lautet, so wörtlich, auf "Mord aus niederen Beweggründen".

  • In § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 4 StGB steht:
    „Mörder ist, wer sonst aus niedrigen Beweggründen einen Menschen tötet.“
    Definition: Niedrige Beweggründe sind solche, die sittlich auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose und triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb besonders verwerflich und verachtenswert sind. Erforderlich ist, dass die Motive menschlich nicht verständlich und Ausdruck der niedrigen Gesinnung sind.
    Maßstab für die allgemein sittliche Wertung sind hierbei die Wertevorstellungen und Anschauungen der Bundesrepublik Deutschland.
    Für die Beurteilung von Beweggründen als „niedrig“ ist zu bedenken, dass jede Tötung gem. § 212 StGB verwerflich ist. Damit ein niedriger Beweggrund und somit Mord gem. § 211 StGB angenommen werden kann, muss daher eine gesteigerte Verwerflichkeit vorliegen.
    Ob die Beweggründe des Täters insgesamt als niedrig zu beurteilen sind, ist stets von einer Gesamtwürdigung abhängig.
    Hierbei ist das Verhältnis zwischen Anlass und Tat, die Vorgeschichte der Tat einschließlich einer evtl. den Täter oder das Opfer treffenden Verantwortung an einer Konflikt-Eskalation und das unmittelbar vorherrschende Tatmotiv insbesondere auch im Zusammenhang mit sonstigen Beweggründen, Handlungsantrieben und Einstellungen des Täters gegenüber der Person und dem Lebensrecht des Opfers zu berücksichtigen.
    Dem Täter müssen bei Begehung der Tat subjektiv die Umstände bewusst sein, welche die Tötung als besonders verwerflich erscheinen lassen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Täter seine Beweggründe selbst als niedrig beurteilt.
    Als niedrige Beweggründe sind z.B. angesehen worden:

    • Rassenhass und Ausländerfeindlichkeit
    • Imponiergehabe
    • Rachsucht, sofern diese keine nachvollziehbare Ursache hatte
    • Wut über Verweigerung des Geschlechtsverkehrs
    • Beseitigung des (Ehe-)Partners, um sich einem anderen zuzuwenden
    • Eifersucht, wenn der Täter das Opfer tötet, damit es kein anderer haben kann
    • Wut aus nichtigem Anlass oder Hass, sofern sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen

    Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

    Pessimisten stehen im Regen, Optimisten duschen unter den Wolken.
    Manchmal höre ich auch auf den Namen Gerd ;)

  • In § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 4 StGB steht:


    Ist schon der Hammer, wenn angesichts dieser Tatsachen der Staatsanwalt auf Mord aus niederen Beweggründen plädiert. Meiner Meinung nach aber völlig korrekt so. :thumbup:

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